Stellungnahme der Laserkommission fmCh
Fähigkeitsausweise und TarMed
Stellungnahme der Laserkommission FMCH
Unsere Fähigkeitsausweise werden in der TarMed-Version 1.1 und der CD der Dignitätserhebung 2003 explizit erwähnt. Diese Tatsache hat vielerorts zur irrigen Meinung beigetragen, der Erwerb dieser Fähigkeitsausweise sei für die Durchführung von Lasertherapien obligatorisch. Die Laserkommission FMCH hält fest, dass derzeit keine Notwendigkeit besteht, diese Fähigkeitsausweise zu erwerben. Das Fehlen der Fähigkeitsausweise "Laserbehandlungen der Haut und hautnahen Schleimhäute" Typ I bis V wird keineswegs negativ sanktioniert. Laserbehandlungen dürfen auch ohne Fähigkeitsausweise durchgeführt, nur jedoch nicht im Rahmen des TarMed verrechnet werden. Da die Indikationsstellung für abrechenbare Leistungen - ganz im Sinne der Laserkommission FMS - ohnehin sehr eng gefasst ist und die Tarifansätze im TarMed nicht kostendeckend kalkuliert sind, die Leistungen also privat verrechnet werden müssen, ist die praktische Bedeutung gering. Allenfalls haben die Fähigkeitsausweise derzeit eine gewisse Werbewirkung.
Nicht auszuschliessen ist natürlich, dass unsere Fähigkeitsausweise in Zukunft einmal eine juristische, haftpflichtrechtliche sowie versicherungstechnische Bedeutung erlangen werden.
Die Laserkommission FMCH ist in keinerlei Weise für die Gestaltung der Lasertarife bzw. die Lasertarifierung im TarMed verantwortlich. Im Gegenteil hat die Laserkommission FMS mit einer eigens gegründeten Task Force bisher vergeblich versucht, das unlogische Laserkapitel im TarMed den realen Gegebenheiten anzupassen. Die Task Force fand bei der FMH kein Gehör. Es entzieht sich der Kenntnis der Laserkommission FMCH, wer für das vorliegende Laserkapitel verantwortlich zeichnet. Ganz grob wurde offenbar eine Unterteilung in Gefässlaser (= Argon/Dye/532 Nd:YAG), Pigmentlaser (= Alexandrite/Ruby) und chirurgische Laser (CO2/1064 Nd:YAG) versucht. Absolut abwegig ist jedoch, dass so unterschiedliche Lasertypen wie CO2- und Farbstofflaser den gleichen technischen Leistungsansatz (TL) aufweisen, obgleich Ankauf und Unterhaltskosten um Faktoren divergieren. Deshalb sind bei IV-pflichtigen Leistungen bzw. bei Lasertherapien von Gefässmissbildungen und Laserablationen von kongenitalen Naevi gigantei im Säuglingsalter Schwierigkeiten vorprogrammiert. Da die entsprechenden Tarifansätze im TarMed nicht annähernd die Unkosten decken, werden Lasertherapeuten und -therapeutinnen gezwungen, die Behandlung solcher Patienten abzulehnen. Damit wird die Zwei-Klassen-Medizin Wirklichkeit.
Dr. Peter Bloch / Präsident Exekutivausschuss
Dr. R. Hoffmann / Präsident Laserkommission FMCH