Fähigkeits-Ausweis

Fähigkeitsprogramm Laserbehandlungen der Haut und hautnahen Schleimhäute (FMCH)

1. Allgemeines

Grundsätzlich wurde nach dem Prinzip der Wahrung des Besitzstandes und auf der Basis der Weiterbildungsprogramme der Fachgesellschaften verfahren. Folglich sollen Ärzte nur jene Haut- und Schleimhautläsionen mit Lasern behandeln, die sie bis anhin auch mit anderen Methoden behandelt haben. Der Fähigkeitsausweis existiert in 5 Typen, die der Arzt einzeln nach den jeweiligen Bestimmungen erwerben kann.

Die Inhaber des Fähigkeitsausweises dürfen ihn wie folgt ausschreiben: «Fähigkeitsausweis für Laserbehandlungen der Haut».

2. Voraussetzungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises

  • Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel in Angiologie, Chirurgie, Dermatologie und Venerologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ophthalmologie, ORL (Schwerpunkt: Hals- und Gesichtschirurgie), Plastische- und Wiederherstellungschirurgie oder Urologie.
  • Andere Ärzte mit eidgenössischem oder anerkanntem ausländischem Facharzttitel: gemäss Anforderungen unter Punkt 3.
  • Mitgliedschaft bei der FMH.

3. Anforderungen

Das Fähigkeitsprogramm fordert vom behandelnden Arzt die klinische Kompetenz, Veränderungen der Haut- und hautnahen Schleimhäute zu diagnostizieren und zu behandeln.

Diese ist aufgrund der bestehenden Weiterbildungsprogramme der Fachgesellschaften gegeben. Fachärzte mit entsprechender Kompetenz werden im vorliegenden Fähigkeitsprogramm als Titelanwärter aufgeführt.

Ärzte, welche aufgrund ihrer Weiterbildung nicht über die nötige klinische Ausbildung verfügen, müssen ein Zusatzpraktikum leisten. So wird von ihnen ein Zusatzpraktikum über allgemeine Dermatochirurgie für den Erwerb des Fähigkeitsausweises Typ I verlangt.

Ein spezielles, auf die anogenitale Region zugeschnittenes Zusatzpraktikum wird gegebenenfalls für den Fähigkeitsausweis vom Typ II verlangt.

Ein spezifisches, auf die vaskulären Hautveränderungen zugeschnittenes Zusatzpraktikum wird für den Fähigkeitsausweis Typ IV und ein entsprechendes für pigmentierte Hautveränderungen zugeschnittenes Zusatzpraktikum für den Fähigkeitsausweis Typ V verlangt.

3.1 Fähigkeitsausweis für Laserbehandlungen der Haut und Mundschleimhaut mit schneidenden oder ablativen Lasern (Typ I)

3.1.1 Anforderungen

I. Zwei Basiskurse in Lasertechnologie (je 4 Stunden)

Ziel
. Grundkenntnisse in Laserphysik und über die biologische Interaktion von Licht und Gewebe

Inhalt
. Theoretischer Unterricht in Laserphysik und über die Wirkung von verschiedenen Lasertypen auf die Zielchromophoren
. Sicherheit beim Betreiben von Lasergeräten
. Praktische Einführung (Hands-on-training) mit verschiedenen Lasergeräten

Durchführung
. Der Basiskurs in Lasertechnologie muss von der FMCH-Laserkommission anerkannt sein

II. Praktikum mit schneidenden und ablativen Lasern

Ziel
. Laserablation durch Vaporisation von Gewebe
. Laser-Exzision bei fokussiertem Strahl

Inhalt
. Assistenz bei mindestens 10 verschiedenen Patienten mit Laserbehandlungen
. Kenntnisse über die Hauptindikationen für schneidende und ablative Laser
. Kenntnisse über die postoperative Wundheilung

Durchführung
. Das Praktikum von drei Tagen muss in einem von der Laserkommission FMCH anerkannten Laserzentrum oder bei einem anerkannten Weiterbildner mit entsprechendem Fähigkeitsausweises absolviert werden
. Nach Abschluss des Praktikums wird dem Praktikanten ein Attest über die geleistete Weiterbildung ausgestellt

3.1.2 Titelanwärter

I. Fachärzte für Dermatologie und Venerologie, Gynäkologie + Geburtshilfe, Chirurgie, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie Chirurgie, ORL (Schwerpunkt: Hals- und Gesichtschirurgie), Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ophthalmologie und andere Fachärzte, welche während ihrer Weiterbildung das Fach Dermatologie während mindestens 4 Wochen belegten.

II. Andere: nur nach Zusatz-Praktikum

Zusatz-Praktikum

Ziel
. Diagnostische Grundkenntnisse der Erkrankungen der Haut- und Schleimhäute (Schwerpunkt auf der Differentialdiagnose epidermaler und pigmentierter Hautveränderungen)
. Hauptindikationen für die Lasertherapie
. Grundkenntnisse in der Dermatoskopie
. Kenntnisse über die wichtigsten chirurgischen Eingriffe an der Haut (Biopsie, Exzision, Kryotherapie, Elektrochirurgie, Injektion von Füllsubstanzen, Lifting)
. Grundkenntnisse über die Wundheilung

Inhalt
. Untersuchung von Patienten mit Erkrankungen der Haut und Schleimhäute
. Durchführung von Lokalanästhesien (EMLA, Infiltrations- , Tumeszenz- und Leitungsanästhesie)
. Techniken der Hautbiopsie
. Photodokumentation von Haut- und Schleimhautläsionen
. Einführung in die Dermatoskopie

Durchführung
. Das Praktikum (16 Stunden für Inhaber eines anderen Fähigkeitsausweises, 80 Stunden für die Anderen) muss in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte in Dermatologie oder Plastische- und Wiederherstellungschirurgie ausgeführt werden. Von der FMCH-Laserkommission anerkannte Weiterbildungskurse können gleichwertig angerechnet werden
. Während des Praktikums wird vom Kandidaten ein Protokoll geführt über die Zahl und die Diagnose der untersuchten Patienten sowie die Assistenz bei diagnostischen und therapeutischen Eingriffen.
. Der Leiter der Weiterbildungsstätte stellt dem Praktikanten ein Attest über die geleistete Weiterbildung aus.

3.2 Fähigkeitsausweis für Laserbehandlungen der anogenitalen Haut und Schleimhaut und der angrenzenden Regionen mit schneidenden oder ablativen Lasern (Typ II)

3.2.1 Anforderungen

I. Zwei Basiskurse in Lasertechnologie (je 4 Stunden) (siehe unter 3.1.1)

II. Praktikum

Ziel
. Laser-Ablation durch Vaporisation von Gewebe
. Laser-Exzision bei fokussiertem Strahl

Inhalt
. Assistenz bei mindestens 10 Patienten mit Laserbehandlungen
. Kenntnisse über die Hauptindikationen für schneidende und ablative Laser auf der anogenitalen Haut und Schleimhaut
. Postoperative Wundheilung

Durchführung
. Das Praktikum von drei Tagen muss in einem von der Laserkommission FMCH anerkannten Laserzentrum oder bei einem anerkannten Weiterbildner mit entsprechendem Fähigkeitsausweis absolviert werden
. Nach Abschluss des Praktikums wird dem Praktikanten ein Attest über die geleistete Fortbildung ausgestellt

3.2.2 Titelanwärter

I. Fachärzte für Dermatologie und Venerologie, Chirurgie, Plastische- und Wiederhersellungschirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Gastroenterologie, Urologie und andere Fachärzte, welche während ihrer Weiterbildung das Fach Dermatologie während mindestens 4 Wochen belegten.

II. Andere: nur nach Zusatz-Praktikum.

Zusatz-Praktikum

Ziel . Diagnostische Grundkenntnisse der Erkrankungen der anogenitalen Haut und Schleimhaut
. Kenntnisse über die wichtigsten chirurgischen Eingriffe (Biopsie, Exzision, Kryotherapie, Elektrochirurgie, photodynamische Therapie)
. Grundkenntnisse der Wundheilung

Inhalt
. Untersuchung von Patienten mit Erkrankungen der Haut und Schleimhäute
. Durchführung von Lokalanästhesien
. Haut- und Schleimhautbiopsien
. Kenntnisse über folgende Untersuchungsmethoden: Kolposkopie, Essigsäure- Test, Dermatoskopie, Anoskopie

Durchführung
. Das Praktikum (16 Stunden für Inhaber eines Fähigkeitsausweises für schneidende und ablative Laser, 80 Stunden für die Anderen) muss in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte in Dermatologie, Urologie, Gynäkologie, Gastroenterologie, Chirurgie oder Plastische- und Wiederherstellungschirurgie absolviert werden. Von der FMCH-Laserkommission anerkannte Weiterbildungskurse können gleichwertig angerechnet werden
. Während des Praktikums wird vom Kandidaten ein Protokoll geführt, über die Zahl der untersuchten Patienten, die Diagnosen, sowie die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Eingriffe
. Der Leiter der Weiterbildungsstätte stellt dem Praktikanten ein Attest über das geleistete Praktikum aus

3.3 Fähigkeitsausweis «Skin Resurfacing» (Typ III)

3.3.1 Anforderungen

I. Voraussetzung: die Titelanwärter müssen im Besitze eines Fähigkeitsausweises für schneidende oder ablative Laser Typ I sein.(siehe 3.1)

II. Praktikum in «Skin Resurfacing»

Ziel
. selbständige Durchführung des «Skin Resurfacing»
. Kenntnisse der postoperativen Wundheilung
. Beherrschung der postoperativen Komplikationen

Inhalt
. Assistenz bei mind. 4 «Skin Resurfacing»
. Indikationsstellung eines «Skin Resurfacing»
. Methoden der Lokalanästhesie (EMLA, Inflitrations-, Tumeszenz-, Leitungsanästhesie)
. Grundkenntnisse der folgenden Behandlungsmethoden: Peeling, Injektion von Füllsubstanz, Botox-Injektionen, Lifting, Blepharoplastie
. Postoperative Betreuung
. Photodokumentation

Durchführung
. Das Praktikum von 16 Stunden muss bei einem anerkannten Weiterbildner mit dem Fähigkeitsausweis für «Skin Resurfacing» durchgeführt werden
. Nach Abschluss des Praktikums wird dem Praktikanten ein Attest über die geleistete Fortbildung ausgestellt

3.3.2 Titelanwärter

I. Fachärzte für Dermatologie und Venerologie, Chirurgie, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, ORL (Schwerpunkt: Hals- und Gesichtschirurgie), Kiefer- und Gesichtschirurgie und Ophthalmologie und andere Fachärzte, welche während ihrer Weiterbildung das Fach Dermatologie während mindestens 4 Wochen belegten.

II. Andere: nur nach Zusatz-Praktikum (siehe 3.0)

3.4 Fähigkeitsausweis für die Behandlung von vaskulären Hautveränderungen(Typ IV)

3.4.1 Anforderungen

I. Zwei Basiskurse in Lasertechnologie ( je 4 Stunden) (siehe 3.1.)

II. Praktikum für Laserbehandlungen von vaskulären Hautveränderungen

Ziel
. selbständige Laserbehandlung verschiedener vaskulärer Hautveränderungen

Inhalt
. Assistenz bei mind. 10 Patienten mit Laserbehandlungen von vaskulären Hautveränderungen
. Grundkenntnisse über die wichtigsten vaskulären Hautveränderungen . Grundkenntnisse in Phlebologie (diagnostische Untersuchungen, Sklerotherapie, chirurgische Behandlung)
. Photodokumentation

Durchführung
. Das Praktikum von 16 Stunden muss bei einem anerkannten Weiterbildner mit dem Fähigkeitsausweis für vaskuläre Hautveränderungen und phlebologischer Praxis absolviert werden.
. Die verwendeten Lasertypen müssen vom Leiter des Praktikums im Schlussattest erwähnt werden

3.4.2 Titelanwärter

I. Fachärzte für Dermatologie und Venerologie, Chirurgie, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, ORL (Schwerpunkt: Hals- und Gesichtschirurgie), Kiefer- und Gesichtschirurgie, Angiologie und Ophthalmologie und andere Fachärzte, welche während ihrer Weiterbildung das Fach Dermatologie während mindestens 4 Wochen belegten.

II. Andere: nur noch Zusatzpraktikum

Zusatz-Praktikum

Ziel
. Diagnostische Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Dermatologie, speziell von vaskulären Hautveränderungen
. Grundkenntnisse in Phlebologie (diagnostische Untersuchungen, Sklerotherapie, chirurgische Behandlungen)

Inhalt
. Untersuchung von Patienten mit Erkrankungen der Haut und Schleimhäute
. Durchführung von Lokalanästhesien und Hautbiopsien

Durchführung
. Das Praktikum (16 Stunden für Inhaber eines anderen Fähigkeitsausweises, 80 Stunden für die Anderen) muss in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte in Dermatologie oder Plastische- und Wiederherstellungschirurgie absolviert werden. Diese Weiterbildungsstätte muss zudem auch eine phlebologishe Praxis führen. Von der FMCH-Laserkommission anerkannte Weiterbildungskurse können gleichwertig angerechnet werden
. Während des Praktikums wird vom Kandidaten ein Protokoll geführt über die Zahl und die Diagnose der untersuchten Patienten sowie die Assistenz bei diagnostischen und therapeutischen Eingriffen
. Der Leiter der Weiterbildungsstätte stellt dem Praktikanten ein Attest über die geleistete Fortbildung aus

3.5 Fähigkeitsausweis für die Behandlung von pigmentierten Hautveränderungen(Typ V)

3.5.1 Anforderungen

I. Zwei Basiskurse in Lasertechnologie ( je 4 Stunden) (siehe 3.1)

II. Praktikum

Ziel
. Selbständige Photothermolyse von pigmentierten Hautveränderungen

Inhalt
. Assistenz bei mind. 10 Patienten mit Laserbehandlungen von pigmentierten Hautveränderungen
. Grundkenntnisse und Differentialdiagnose von pigmentierten Hautveränderungen, inkl Tätowierungen
. Indikationsstellung von Laserbehandlungen . Grundkenntnisse in der Dermatoskopie

Durchführung . Das Praktikum von 16 Stunden muss bei einem anerkannten Weiterbildner mit einem Fähigkeitsausweis für pigmentierte Hautveränderungen absolviert werden
. Die verwendeten Lasertypen müssen vom Leiter des Praktikums im Schlussattest erwähnt werden

3.5.2 Titelanwärter

I. Fachärzte für Dermatologie und Venerologie, ORL (Schwerpunkt: Hals- und Gesichtschirurgie), Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie und Ophthalmologie und andere Fachärzte, welche während ihrer Weiterbildung das Fach Dermatologie während mindestens 4 Wochen belegten

II. Andere: Nur nach Zusatz-Praktikum

Zusatz-Praktikum

Ziel
. Diagnostische Grundkenntnisse der Erkrankungen der Haut und Schleimhäute, speziell von pigmentierten Läsionen
. Kenntnisse über die wichtigsten chirurgischen Eingriffe an der Haut (Biopsie, Exzision, Kryotherapie, Elektrochirurgie)

Inhalt
. Untersuchung von Patienten mit Erkrankungen der Haut und Schleimhäute
. Differentialdiagnose von pigmentierten Hautveränderungen der Epidermis und Dermis
. Einführung in die Dermatoskopie
. Durchführung einer Hautbiopsie

Durchführung
. Das Praktikum (16 Stunden für Inhaber eines anderen Fähigkeitsausweises, 80 Stunden für die Anderen) muss in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte in Dermatologie oder Plastische- und Wiederherstellungschirurgie ausgeführt werden. Von der FMCH-Laserkommission anerkannte Weiterbildungskurse können gleichwertig angerechnet werden
. Während des Praktikums wird vom Praktikanten ein Protokoll geführt über die Zahl und Diagnose der untersuchten Patienten sowie die Assistenz bei diagnostischen und therapeutischen Eingriffen.
. Der Leiter der Weiterbildungsstätten stellt dem Praktikanten ein Attest über die geleistete Weiterbildung aus.

4. Fortbildung (Rezertifizierung)

Es besteht eine Fortbildungspflicht von 10 Tagen in 5 Jahren an einem von der Laserkommission anerkannten Laserzentrum oder an einer entsprechenden, von der Laserkommission akkreditierten Fortbildungsveranstaltung. Inhaber mehrerer Typen müssen diese 10 Tage nur einmal absolvieren. Der Fähigkeitsausweis ist jeweils 5 Jahre gültig. Wenn die Bedingungen für die Rezertifizierung nicht erfüllt sind, verliert der Fähigkeitsausweis seine Gültigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rezertifizierung fällig wird.

Die Rezertifizierung beruht im Regelfall auf Selbstdeklaration. Die Kontrolle wird durch zufällige Stichproben bei 10% der Antragsteller gewährleistet. Mindestens 5 der erforderlichen 10 Tage müssen zwingend (mit total 30 Cre-dits entsprechend 30 Stunden Fortbildung) zertifiziert sein, während 5 weiteren Tagen kann auch Selbststudium geltend gemacht werden. Pro Tag werden maximal 6 Credits bzw. 6 Stunden, pro Halbtag maximal 3 Credits bzw. 3 Stunden angerechnet.
Die Credits bzw. Stunden können einzeln zusammengetragen werden. Die minimale Einheit beträgt 1 Credit bzw. 1 Stunde.

"Kontrollierte Titelträger, welche ihre Fortbildung gemäss obiger Kriterien nicht nachweisen können, erhalten Gelegenheit, die versäumte Fortbildung im darauf folgenden Jahr nachzuholen. Danach verliert der Fähigkeitsausweis definitiv seine Gültigkeit.

5. Zuständigkeiten

5.1 Die Laserkommission FMCH

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der folgenden Fachgesellschaften:
  • 1. Angiologie (Union Schweizerischer Gesellschaften für Gefässkrankheiten)
  • 2. Chirurgie
  • 3. Dermatologie und Venerologie
  • 4. Gynäkologie und Geburtshilfe
  • 5. Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • 6. Ophthalmologie
  • 7. ORL (Schwerpunkt: Hals- und Gesichtschirurgie)
  • 8. Plastische- und Wiederherstellungschirurgie
  • 9. Urologie
  • 10. SALC
  • 11. SGML

Die Aufgaben der Kommission sind wie folgt definiert:
  • Aufstellung von Qualitätskriterien für die Anwendung von Lasern an Haut- und hautnahen Schleimhäuten
  • Erstellung und Revision des Fähigkeitsprogrammes Laserbehandlungen der Haut und Schleimhäute zuhanden des ZV der FMH
  • Anerkennung von Weiter- und Fortbildungskursen im Rahmen des Fähigkeitsprogrammes
  • Anerkennung von Weiterbildungsstätten (bzw. Weiterbildern) und Basiskursen
  • Einführung von Massnahmen im Bereich der Qualitätssicherung zuhanden des ZV der FMH
  • Bestimmung der Gebühren für die Erteilung und Rezertifizierung des Fähigkeitsausweises
  • Ernennung und Kontrolle des Exekutivausschusses
  • Ernennung der Rekurskommission
  • Erste Rekursinstanz bei allen Entscheidungen des Exekutivausschusses

5.2 Der Exekutivausschuss

Der Exekutivausschuss wird aus vier Personen gebildet: ein Dermatologe, ein Mitglied der Laserkommission FMCH, ein Mitglied der SALC, ein Mitglied der SGML.

Er ist zuständig für die Erteilung und Rezertifizierung des Fähigkeitsausweises und definiert allfällige zu erfüllende Auflagen.

Das Sekretariat für den Exekutivausschuss wird von der SGDV gestellt.

Der Exekutivausschuss meldet die Inhaber der Fähigkeitsausweise dem Generalsekretariat der FMH.

5.3 Rekursregelung

In 1. Instanz die Laserkommission FMCH , in 2. Instanz die Rekurskommission. Rekursmöglichkeit innerhalb eines Jahres nach Entscheid
der Laserkommission FMCH an den Bewerber.

5.4 Rekurskommission

Die Rekurskommission wird aus 3 Personen gebildet: ein Dermatologe, ein Mitglied der SALC und ein Mitglied der SGML. Mitglieder der Laserkommission oder des Exekutivausschusses können nicht in die Rekurskommission ernannt werden.

6. Übergangsbestimmungen

6.1

Wer bereits über eine nachgewiesene genügende Weiterbildung (mindestens 2 Jahre Laserpraxis und mindestens 50 Laserbehandlungen) gemäss Ziffer 3 verfügt, erhält das definitive Zertifikat und hat in Zukunft die Bedingungen der Rezertifizierung zu erfüllen. Wer bei der Inkraftsetzung des Fähigkeitsausweises diese Bedingungen nicht erfüllt, erhält ein provisorisches Zertifikat für zwei Jahre, in deren Verlauf die noch fehlenden Anforderungen gemäss Ziffer 3 zu erfüllen sind. Die Übergangsbestimmungen können bis zum 30. Juni 2002 geltend gemacht werden.

6.2

Die Voraussetzung von Ziffer 2 entfällt für Bewerber, die das Arztdiplom vor dem 1. Januar 1996 erworben haben. Liegt der Erwerb des Arztdiploms zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 1. Januar 2001, genügt eine 2jährige Weiterbildung an von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätten bzw. eine Krankenkassenzulassung.

7. Inkrafttreten

Der ZV der FMH hat das vorliegende Fähigkeitsprogramm in Anwendung von Art. 57 lit. b der WBO am.15. Februar 2001 verabschiedet und rückwirkend per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

Revisionen: 13. Januar 2004